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Hundekontrolle / Hundesteuer

Informationen und Formulare kant. Veterinärdienst

Neuigkeiten 2026: Die physische PetCard wird abgeschafft. Als kostenlose Alternative zur PetCard wird die digitale ePetCard in der neuen Applikation animundo eingeführt. Mit der ePetCard haben Hundehaltende ihre Daten jederzeit digital verfügbar. Funktionen in Amicus bleiben unverändert. Die ePetCard dient als Ergänzung zu Amicus als digitale Ausweislösung. Animundo funktioniert als App. 

Die Hundesteuer in Lohn-Ammannsegg beträgt 2026 165 Franken. Die Erhöhung um 35 Franken ergibt sich aus der durch den Kanton Solothurn erhobenen Hundesteuer per 1.1.2026 (Gesetz über das Halten von Hunden). 

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der entsprechenden Verordnung, sowie dem Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg. 

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HuG) hat der Halter oder die Halterin für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer gemäss Gebührentarif zu entrichten.

Anmeldung Ersthundehalter - Person hatte noch nie einen Hund

Damit Ersthundehalter/innen eine Amicus-ID-Nummer (ID-Nummer für die Datenbank Amicus für Hunde) erhalten, wenden sie sich an die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnsitzes. Am einfachsten geht das online : Anmeldung Ersthundehalter

Abgabe - Hundesteuer

Die Abgabepflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde. Die Hundesteuer wird aufgrund der Datenbank Amicus in Rechnung gestellt und ist für alle Hunde, die älter als 3 Monate sind, obligatorisch.

Die Hundesteuer beträgt pro Hund und Jahr in Lohn-Ammannsegg CHF 165.00.  Für jede notwendige Zahlungs-Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.00 erhoben.

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 12 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Hunden, die noch nicht drei Monate alt sind,
  • Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps,
  • Blindenführhunden und
  • Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.

Der Gemeindeverwaltung ist darüber Meldung und Nachweis zu erstatten.

Meldepflicht

Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser Adressänderungen sowie Aufenthaltsänderungen des Hundes mitzuteilen.
Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind direkt bei AMICUS zu melden. Hundehalter/innen verfügen über ein Login, mit dem gewisse Aenderungen selbständig durchgeführt werden können (www.amicus.ch Tel. 0848 777 100),  Beachten Sie bitte das Info-Blatt zu Beginn dieser Seite.

Mikrochip

Alle Hunde und alle Welpen sind spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank (AMICUS) zu registrieren. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärzten direkt an AMICUS gemeldet. 

Halterwechsel 

Der Wechsel von einem Halter/Halterin zum nächsten, ist via Amicus "Hund abgeben" - "Hund übernehmen" durch die Haltenden selber zu vollziehen. 

Leinenpflicht 

Die Leinenpflicht soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Die generelle Leinenpflicht herrscht für alle Hunde:
1. im Wald von 1. April bis 31. Juli

2. im von den zuständigen Stellen bezeichneten öffentlichen Raum.
für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet