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Friedenrichter - Information

Friedensrichter

Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter. Die Stellvertretung übernimmt der Gemeindepräsident.

Zuständigkeit des Friedensrichters
Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und
    wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt

Als Sühnerichter

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist

Bis CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular "Schlichtungsgesuch" beim Friedensrichter/der Friedensrichterin gestellt werden.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Formular "Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht" Anwendung. (Bitte beachten: Zur Nutzung der Formulare benötigen Sie Adobe Acrobat Reader Version 8 und höher)
zu den eidgenössischen Formularen 

II. Strafsachen
Als urteilender Richter

  • wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)

Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht"herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.

Renate Bühler
Spichermattstrasse 2
4573 Lohn-Ammannsegg
079 485 44 89                                                                                              
Stand: Mai 2016