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Steuern

STEUER-EINHEITSBEZUG IN LOHN-AMMANNSEGG AB 2024

Per 01.01.2024 wechselt Lohn-Ammannsegg zum Modell «Einheitsbezug». Damit erhalten steuerpflichtige Personen ab dem Steuerjahr 2024 nur noch eine einzige Rechnung, umfassend die Kantons- und Gemeindesteuern (inkl. Feuerwehrersatzabgabe, falls pflichtig).

Für alle Fragen rund um die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Feuerwehrersatzabgabe ab dem Steuerjahr 2024 wenden Sie sich an das

Steueramt des Kantons Solothurn
Werkhofstrasse 29c
4509 Solothurn

 Tel. +41 (0)32 627 88 00  steuerbezug.so@fd.so.ch  https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/

Für Einzahlungsscheine mit QR-Code benutzen Sie bitte den Link https://so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/zahlungen/qr-rechnung-einzahlungsschein-mit-qr-code/

Was den Einzug der Kirchgemeindesteuer anbelangt, ist der Stand 2024 so, dass die römisch-katholische Kirchgemeinde zum Einheitssteuerbezug gewechselt hat, die reformierte Kirchgemeinde jedoch nicht. 


Regelung für Steuerjahre bis und mit 2023. 
Die Steuerverwaltung der Gemeinde führt das Staatssteuer-Register, erstellt Auszüge und gibt Auskunft über den Steuerbezug. Es erfolgt die Fakturierung und Bezug der Gemeindesteuern anhand der Veranlagungen der Veranlagungsbehörde.

Allgemein

Nebst der Bundessteuer und der Staatssteuer (Kanton Solothurn) entrichten Einwohnerinnen und Einwohner von Lohn-Ammannsegg und juristische Personen mit Sitz oder Niederlassung in Lohn-Ammannsegg eine Gemeindesteuer, die auf der einfachen Staatssteuer basiert.

Steuersatz

Die Steuersätze für natürliche und juristische Personen werden jährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt.

  2023 2022 2021

2020

2019 2018

2017

2016

natürliche Personen

97 % 97 % 100 %

100 %

100 % 100 %

100 %

100 %

juristische Personen

84 % 84 % 84 %

84 %

84 % 84 %

84 %

84 %

Die Steuersätze beziehen sich auf die einfache Staatssteuer des Kantons Solothurn.

Hinweise zum Vorbezug/Rechnung/ EZ der Gemeindesteuern

Steuerrechnung

Benützen Sie beim Bezahlen Ihrer Steuern die von uns vorgedruckten Originaleinzahlungsscheine.

Die laufenden Gemeindesteuern sind in 3 Raten zahlbar: 30.4., 31.8. und 31.12.

Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Steuerstundung / Ratenzahlung

Sie haben die Möglichkeit, ausstehende Gemeindesteuern in Raten zu bezahlen. Auf begründetes Gesuch hin kann eine Zahlungserleichterung gewährt werden (Zahlungsabkommen mit Ratenzahlungen und Verzugszins). Das Stundungsgesuch ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Steuerguthaben

Haben Sie aufgrund der definitiven Veranlagung zu hohe Vorbezüge bezahlt und haben ein Guthaben? Dann teilen Sie uns bitte Ihre Bank- oder Postkontodaten mit. Auszahlungen erfolgen einmal monatlich.

Steuererklärung

BITTE UNGEBINDGT BEACHTEN:

Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, einzureichen.

Gesuche um Verlängerung der Eingabefrist sind ebenfalls an das Kantonale Steueramt zu richten.

Wenn Sie wissen wollen, wie viele Steuern Sie bezahlen müssen, der kantonale Steuerrechner steht Ihnen zur Verfügung.

Steuerauskünfte

Wir erteilen Ihnen gerne Auskünfte über Belange der Gemeindesteuern.

Gemäss Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern dürfen Steuerauskünfte aus dem Steuerregister an Dritte nur mit dem schriftlichen Einverständnis des betreffenden Steuerpflichtigen erteilt werden.

Steuererlass

Geschuldete Steuerbeträge können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Erlass muss bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und darf nicht ihren Gläubigern zukommen. Bei Überschuldung setzt ein Erlass somit voraus, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger durchführt.

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art.38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

Die gesetzlichen Grundlagen zum Steuererlass finden sich in § 182 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuernvom 1. Dezember 1985 (BGS 614.11), in der Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai1986 (BGS 614.159.11) und im Steuerreglement der Einwohnergemeinde Lohn-Ammannsegg.