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Hundekontrolle / Hundesteuer

Informationen und Formulare kant. Veterinärdienst

Einfuhr von Tieren aus dem Ausland  Gesetzgebung konsultieren. 

Neue Informationen für Einfuhr von Tieren aus der Ukraine (Stand Juli 2023)

Auszug aus den Bestimmungen zum Umzug eines Hundes aus der Ukraine - Am Beispiel eines Hundes über 7 Monate alt!

Bei einer Einreise auf dem Landweg via EU erfolgt die grenztierärztliche Untersuchung beim Eintritt in die EU. Beim Übertritt aus der EU in die Schweiz überprüft der Zoll die Einhaltung der Einreisebestimmungen stichprobenweise.

Die Einreise mit kupierten Hunden (Ohren und/oder Schwanz) in die Schweiz ist verboten. Bezüglich allfälliger Ausnahmen (Kurzaufenthalt/Ferien, Umzug) konsultieren Sie bitte die Fachinformation Fragen und Antworten rund um kupierte Hunde.

Als Hundebesitzer oder -besitzerin müssen Sie Ihre Tiere in Ihrer Schweizer Wohngemeinde anmelden. Ihr Tierarzt oder Ihre Tierärztin muss die Hunde innert 10 Tagen zusätzlich in der Schweizer Hundedatenbank (AMICUS) anmelden.

Allgemeines

Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der entsprechenden Verordnung.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HuG) hat der Halter oder die Halterin für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer gemäss Gebührentarif zu entrichten.

Anmeldung Ersthundehalter - Person hatte noch nie einen Hund

Damit Ersthundehalter/innen eine Amicus-ID-Nummer (ID-Nummer für die Datenbank Amicus für Hunde) erhalten, wenden sie sich an die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnsitzes. Am einfachsten geht das online : Anmeldung Ersthundehalter

Abgabe - Hundesteuer

Die Abgabepflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde. Die Hundesteuer wird aufgrund der Datenbank Amicus in Rechnung gestellt und ist für alle Hunde, die älter als 3 Monate sind, obligatorisch.

Die Hundesteuer beträgt pro Hund im Jahr 2024 in Lohn-Ammannsegg CHF 130.00.  Für jede notwendige Zahlungs-Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.00 erhoben.

Von der Abgabe befreit sind gemäss § 12 HuG Halterinnen und Halter von:

  • Hunden, die noch nicht drei Monate alt sind,
  • Diensthunden der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps,
  • Blindenführhunden und
  • Hunden, für die sie die Abgaben bereits in einer andern Gemeinde des Kantons oder in einem andern Kanton entrichtet haben.

Der Gemeindeverwaltung ist darüber Meldung und Nachweis zu erstatten.

Meldepflicht

Die Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser Adressänderungen sowie Aufenthaltsänderungen des Hundes mitzuteilen.
Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind direkt bei AMICUS zu melden. Hundehalter/innen verfügen über ein Login, mit dem gewisse Aenderungen selbständig durchgeführt werden können (www.amicus.ch Tel. 0848 777 100),  Beachten Sie bitte das Info-Blatt zu Beginn dieser Seite.

Mikrochip

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank (AMICUS) registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärzten direkt an AMICUS gemeldet. 

Halterwechsel 

Der Wechsel von einem Halter/Halterin zum nächsten, ist via Amicus "Hund abgeben" - "Hund übernehmen" durch die Haltenden selber zu vollziehen. 

Leinenpflicht 

Die Leinenpflicht soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere hetzen, verletzen oder töten. Die generelle Leinenpflicht herrscht für alle Hunde:
1. im Wald von 1. April bis 31. Juli

2. im von den zuständigen Stellen bezeichneten öffentlichen Raum.
für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet