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Datensperre

Das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) räumt jeder Person das Recht ein, die Bekanntgabe bestimmter Daten an private Personen und Organisationen sperren zu lassen.

Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:

  • die Einwohnerkontrolle gesetzlich dazu verpflichtet ist,
  • die Bekanntgabe nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen oder
  • die gesuchstellende Person oder Organisation glaubhaft macht, dass die Sperre sie in der Durchsetzung von Rechtsansprüchen behindert.

Wollen Sie Ihre Personendaten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen?

Antrag um Datensperre  [DOC]

Senden Sie Ihr schriftliches Gesuch (keine E-mail) an:

Einwohnergemeinde
Stöcklistrasse 2
4573 Lohn-Ammannsegg

Die vorgenommene Sperrung wird Ihnen schriftlich bestätigt.

Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Datensperrung nicht gegenüber eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Amtsbehörden, Gerichten und Polizeibehörden gültig ist. Diesen öffentlichen Organen dürfen Personendaten bekanntgegeben werden, wenn dafür gesetzliche Grundlagen bestehen und sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.